Ablauf in der Meldestelle

Auszug aus dem Gesetz (Stand Juli 2023)

§17 Verfahren bei internen Meldungen
(1) Die interne Meldestelle (also Hinweisgebend.de)

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 (was kann gemeldet werden) fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach §18

(2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

§ 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Als Folgemaßnahmen können interne Meldestellen insbesondere

  1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

§7 (1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

§ 8 Vertraulichkeitsgebot
(1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:

  1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betref-fen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
  2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
  3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen

Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.

(2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.

Achtung:
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.

Aufpassen:
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Hinweis:
Die Meldung ist für Sie kostenfrei.
Es finden keinerlei Kostenerstattungen für die Meldung statt.

Für Betriebe / Auftraggeber die eine interne Meldestelle einrichten (müssen):

Für Alle: